Auch ein Schwiegersohn muss dem Sozialamt seine Finanzen offenlegen

RA Thorsten Siefarth - LogoDas Sozialamt hatte „Hilfe zur Pflege“, eine Sozialhilfeleistung für eine pflegebedürftige Dame übernommen. Daraufhin hat es geprüft, ob deren Tochter einen Teil der Leistung übernehmen muss und wollte sowohl von der Tochter als auch ihrem Ehemann Auskunft über Einkommen und Vermögen. Doch letzter wehrte sich dagegen, weil er selbst gegenüber seiner Schwiegermutter nicht unterhaltspflichtig sei. Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz wies die Klage in zweiter Instanz jedoch ab (18.2.2016, Az. L 5 SO 78/15). Begründung: Selbst wenn die Tochter kein über ihren eigenen Bedarf hinausgehendes Einkommen habe, muss sie unter Umständen für die Mutter zahlen. Und zwar dann, wenn ihr Ehemann soviel verdient, dass sie ihr Einkommen gar nicht für den Unterhalt der eigenen Familie verwenden muss. Auch ein eventuelles Taschengeld, das der Ehemannes seiner Ehefrau gibt, ist dabei zu berücksichtigen. Deswegen hat das Sozialamt ein Recht, auch über die Finanzen des Schwiegersohnes der Hilfeempfängerin Auskunft zu erhalten.

Urteil: Schiedsstelle muss notfalls selbst ermitteln

RA Thorsten Siefarth - LogoAmbulante Dienste müssen mit den Sozialleistungsträgern in der Regel eine Vergütungsvereinbarung abschließen, wenn sie später mit dem Sozialamt abrechnen wollen. Kommt es dabei zu Streitigkeiten, so kann eine Schiedsstelle eingeschaltet werden. Diese überprüft dann in einem zweistufigen Verfahren zunächst, ob die Kostenkalkulation des Dienstes nachvollziehbar ist. Auf der zweiten Stufe muss sich dann herausstellen, ob die geforderten Preise im Vergleich zu anderen Anbietern angemessen sind. Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hat nun entschieden, dass eine gemäß § 80 SGB XII angerufene Schiedsstelle bei seiner Prüfung nicht auf die vorgelegten Unterlagen beschränkt sei, sondern notfalls selbst ermitteln müsse. Mehr lesen

Gericht stoppt Einsatz eines Hartz-IV-Empfängers in Seniorenbetreuung

RA Thorsten Siefarth - LogoEinem Empfänger von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II („Hartz IV“) darf keine Arbeitsgelegenheit zugewiesen werden, die ihn zur selbständigen Kinder- und Seniorenbetreuung verpflichtet, wenn er keine entsprechende berufliche Vorbildung oder sonstigen ausreichenden Vorkenntnisse für diese Tätigkeiten hat. Dies hat der 3. Senat des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz entschieden. Mehr lesen

Bescheinigung von Arbeitsunfähigkeit „bis auf weiteres“

RA Thorsten Siefarth - LogoEin Arzt hat in einem Auszahlschein für Krankengeld eine Arbeitsunfähigkeit „bis auf weiteres“ bescheinigt. Wie das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz entschieden hat, liegt darin keine zeitliche Begrenzung (Urteil vom 16.4.2015, Az. L 5 KR 254/14). Auch wenn in der Bescheinigung ein demnächst geplanter Untersuchungstermin angegeben ist, darf die Kasse diesen nicht als Endzeitpunkt annehmen. Hinzukam: Im Streitfall hatten die Ärzte die andauernde Arbeitsunfähigkeit nachvollziehbar begründet. Noch dazu hatte ein gerichtlicher Gutachter dies bestätigt.

Sollte sich dieses Urteil durchsetzen, dann ließe sich damit die „Krankengeldfalle“ umgehen. Diese betrifft Arbeitnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis ausgelaufen ist. Wenn sie noch vor Ende des Arbeitsverhältnisses krank werden und eine entsprechende Bescheinigung vorlegen, haben sie noch Anspruch auf Krankengeld, auch über das Beschäftigungsverhältnis hinaus. Allerdings müssen sie eine Folgebescheinigung noch vor Ablauf der vorherigen Bescheinigung ausstellen lassen. Mit der Bescheinigung „bis auf weiteres“ ließe sich eine Folgebescheinigung immer nahtlos anschließen.