Die Sozialhilfe hat für einen Mann die Finanzierung der Pflege (teilweise) übernommen. Da der Mann seit vielen Jahren monatlich 100 DM (später 51,13 Euro) auf das Konto seiner Enkelin überwiesen hatte, wollte die Sozialhilfe dieses Geld erstattet haben. Das Landgericht Aachen (Urteil vom 14.2.2017, Az. 3 S 127/16) hat bestätigt, dass der Mann gegenüber seiner Enkelin nach § 528 BGB einen Rückforderungsanspruch wegen Verarmung hat. Das Sozialamt darf diesen Anspruch auch auf sich überleiten (§ 93 SGB XII). Liegt jedoch eine sogenannte Anstandsschenkung vor, dann ist nach 534 BGB eine Rückforderung ausgeschlossen. Das bejahten die Richter in dem konkreten Fall: Hätte der Großvater das Taschengeld nicht bezahlt, hätte dies einen Ansehensverlust im sozialen Umfeld bedeutet. Die Enkelin darf das Geld also behalten. Und das, obwohl sie es nicht ausgegeben, sondern angespart hatte.