Das Landgericht Lübeck hat entschieden (23.7.2014, Az. 7 T 19/14): Die verdeckte Gabe von Medikamenten ist eine ärztliche Zwangsmaßnahme. Auch dadurch werde nämlich der Wille des Betroffenen überwunden. Es mache keinen Unterschied, ob man dies durch körperlichen Zwang erreiche – oder durch eine List. Weiter hält das Gericht in seinem Leitsatz fest: Eine ärztliche Zwangsmaßnahme (§ 1906 Abs. 3 S. 1 BGB) ist nur im Rahmen einer Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB zulässig. Und: Die ärztliche Zwangsmaßnahme darf nur in einem Krankenhaus erfolgen.