Die Kunden in einem kleinen Städtchen in Baden-Württemberg konnten sich bei einer in den Niederlanden ansässigen Apotheke online beraten lassen. Anschließend gaben die Angestellten die Arzneimittel frei. Der Kunde konnte sie vor Ort aus einem Automaten entnehmen. Das ist aber rechtswidrig und unlauterer Wettbewerb, urteilte das Landgericht Mosbach (15. Februar 2018, Az. 4 O 37/17 u. a.). Arzneimittel dürfen nach dem Arzneimittelgesetz nur in einer Apotheke verkauft werden. Es liegt auch kein (dann zulässiger) Versandhandel vor. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Update vom 31.05.2019: Bestätigt vom Oberlandesgericht Karlsruhe mit Urteil vom 29. Mai 2019 (Az. 6 U 36/18 u.a.).