Eine private Krankenversicherung hatte es abgelehnt, die Kosten für eine Laser-Operation an den Augen zu übernehmen. Es liege keine Krankheit vor, weil die Fehlsichtigkeit von -3, bzw. -2,75 Dioptrien altersentsprechend normal sei. Außerdem könne die Versicherte darauf verwiesen werden, eine Brille oder Kontaktlinsen zu tragen. Diese Einwände lies der Bundesgerichtshof nicht gelten (Urteil vom 29.3.2017, Az. IV ZR 533/15). Das Landgericht Heidelberg muss jetzt erneut prüfen, ob die durchgeführte Operation eine medizinisch notwendige Heilbehandlung darstellte.