Ein Seniorenzentrum wehrt sich gegen den Bescheid eines Finanzamtes. Danach sollte es für die ehrenamtlichen Fahrer in der Tagespflege Lohnsteuer abführen. Die Einrichtung der Altenhilfe meint aber, die Aufwandsentschädigung in Höhe von maximal 2.100 bzw. 2.400 Euro jährlich sei nach § 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz für bürgerschaftlich engagierte, nebenberuflich tätige Mitarbeiter steuerfrei. Das hat das Finanzgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 8. März 2018 bestätigt (Az. 3 K 888/16; Revision wurde zugelassen).