Will (oder muss) ein Mieter in eine Pflegeeinrichtung umziehen, so steht die Kündigung der bisherigen Wohnung an. Eine ordentliche Kündigung ist zweifellos möglich, nicht aber eine außerordentliche und fristlose. Das hat das Amtsgericht Charlottenburg entschieden (Urteil vom 8. November 2018, Az. 205 C 172/18): Alleine dass ein Mieter aufgrund seines Gesundheitszustandes seine Wohnung nicht mehr nutzen kann, rechtfertige keine außerordentliche fristlose Kündigung. Außerdem stelle die dreimonatige Kündigungsfrist regelmäßig keine Überforderung für den Mieter dar. Er kann allerdings – je nach den Umständen – einen Anspruch darauf haben, dass der Vermieter einen Aufhebungsvertrag mit ihm abschließt. Dazu muss er aber auf jeden Fall einen Nachfolger benennen können.