Eine Patientin wurde in einem Krankenhaus fehlerhaft behandelt. So wurde bei der Wiederaufnahme kein MRSA-Screening durchgeführt. Außerdem wurde an dem Tag, an dem die Wundinfektion nachgewiesen worden war, kein Wundabstrich durchgeführt. Schließlich wurde nicht umgehend mit der Therapie begonnen. Trotz dieser groben Behandlungsfehler muss das Krankenhaus keinen Schadensersatz zahlen. Denn nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm (28.10.2016, Az. 26 U 50/15) lässt sich in diesem Fall kein Schaden feststellen. Begründung: Die als Schaden geltend gemachten Behandlungskosten wären auch im Rahmen einer fehlerfreien Therapie angefallen.
MRSA
MRSA im Pflegeheim: Isolation erforderlich?
Wie muss das Pflegepersonal korrekt vorgehen, um die Ansteckungsgefahr zu minimieren, wenn in einer Einrichtung eine Keimbelastung auftritt? Mit dieser Frage setzt sich ein aktueller Beitrag auf der Webseite der Bundesinteressenvertretung für alte und pflegebetroffene Menschen (BIVA) auseinander. Der Tenor: Auf MRSA sollte man nicht mit einer totalen (persönlichen und gesellschaftlichen) Isolierung reagieren. Hat die betroffene Person z.B. weder Katheter, Drainage, nässende Wunden oder eine chronische Lungenerkrankung, dann muss sie nicht von sozialen Aktivitäten ausgeschlossen werden. Dem kompletten Beitrag können Sie hier nachlesen.
Vier MRSA-Fälle reichen nicht als Beweis!
Ein Patient, bei dem während eines Krankenhausaufenthaltes eine MRSA-Infektion auftritt, muss einen schadensursächlichen Hygienemangel auch dann beweisen, wenn während der Zeit seines Krankenhausaufenthalts vier weitere Patienten MRSA-Infektionen erleiden. Allein diese Anzahl weiterer MRSA-Infektionen rechtfertigt keine Beweislastumkehr zu Lasten des Krankenhauses. Das hat der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 14.04.2015 entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Arnsberg bestätigt. Mehr lesen