Die Gerichte sehen in selbstständigen Pflegekräften meist ganz normale Arbeitnehmer. Mit der Folge: Es fallen Sozialversicherungsbeiträge an (auch rückwirkend). Nun hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg bei einer Nachtwache aber anders entschieden (Urteil vom 15.11.2016, Az. L 11 R 4602/15). Nach § 7 SGB IV kommt es darauf an, ob eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers vorliegt. Das wurde hier verneint. Die Pflegekraft arbeitete für den Auftraggeber nur einmal pro Woche. Außerdem hatte sie ein eigenes Auto und Büro. Und sie war lediglich als Nachtwache, nicht als Nachtdienst engagiert.
Nachtwache
Neuer Nachtwachenschlüssel in Bayern: Umsetzung in zwei Stufen
Das Bayerische Gesundheits- und Pflegeministerium hat einen neuen Nachtwachenschlüssel verfügt. Allerdings erfolgt die Umsetzung in zwei Stufen. Wenn die Heimaufsicht in der Zeit bis zum 31.12.2015 Mängel feststellt, dann hat sie die Einrichtung lediglich bei der Umsetzung des neuen Schlüssels zu beraten. Ein Mangel wird nicht festgestellt. Es wird in dieser Zeit also keine Anordnungen durch die Heimaufsicht geben. Mehr lesen