Der Kläger war auf der Suche nach einer Nierenspende. Seine Familienmitglieder kamen nicht in Frage. Ein Mann aus Sierra-Leone erklärte sich dazu bereit. Es handelte sich um den Bruder eines Mannes, mit dem der Kläger in einem Verein seit 20 Jahren zusammen arbeitete. Doch die Krankenkasse des nierenkranken Mannes weigerte sich, die Kosten für die Transplantation zu übernehmen. Zu Recht, hat das Sozialgericht Berlin am 12. März 2019 geurteilt (Az. S 76 KR 1425/17). Die Voraussetzungen seien nicht gegeben, weil sich der Spender und der Kläger nicht „in besonderer persönlicher Verbundenheit offenkundig nahestehen“ würden. Das fordert aber § 8 Abs. 1 Satz 2 des Transplantationsgesetzes. Es habe nicht etwa der Kläger den Kontakt zum Spender aufgenommen, so das Gericht. Vielmehr sei die Initiative vom Bruder des Spenders ausgegangen. Er habe noch nicht einmal den Spender direkt angesprochen, sondern eine allgemeine Frage an die Familie gerichtet, ob „einer seiner Geschwister“ zur Spende bereit wäre. Außerdem habe der Spender seine Bereitschaft zur Spende zu einem Zeitpunkt erklärt, zu dem er den Kläger noch gar nicht persönlich gekannt habe. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.