Eine private Krankenversicherung darf den Patienten auf einen vermuteten Behandlungsfehler des Arztes hinweisen. Das hat das Oberlandesgericht Köln entschieden (Beschlüsse vom 25.6.2018 und 22.8.2018, Az. 5 U 26/18). Die Versicherung hatte gegenüber der Patientin die Erstattung der Behandlungskosten unter anderem mit der Begründung abgelehnt, dass der Zahnarzt beim Setzen eines Zahnimplantats den Wurzelrest nicht vollständig entfernt habe. Daher sei kein dauerhafter Behandlungserfolg zu erwarten. Der Zahnmediziner sah durch diese Aussage seine ärztliche Reputation beschädigt. Er beantragte, der Versicherung diese Behauptung gerichtlich untersagen zu lassen. Doch damit unterlag er. Es ging in dem Verfahren nicht darum, ob tatsächlich ein Behandlungsfehler vorlag. Sondern ob die Kasse die Patientin informieren durfte. Alle Instanzen haben das bejaht. Begründung vor allem: Die Krankenversicherung sei gesetzlich zur Prüfung verpflichtet, ob eine Behandlung medizinisch notwendig sei. Und dabei müsse sie gegebenenfalls eben auch die Richtigkeit der Behandlung überprüfen.
Oberlandesgericht Köln
Urteil: Auch ein mit links geschriebenes Testament ist wirksam
In einem Testament wurde der Nachbar des Erblassers als Erbe eingesetzt. Ein zweites Testament ging anonym bei Gericht ein. Darin wurden die Geschwister bedacht. Doch welches Testament war nun gültig? Im Prozess stellte sich heraus, dass die erste letztwillige Verfügung mit der linken Hand geschrieben worden war. Hintergrund: Der todkranke Erblasser hatte kurz vor der Niederschrift eine Lähmung am rechten Arm erlitten. Die Richter des Oberlandesgerichts Köln entscheiden (Beschluss vom 3.8.2017, Az. 2 Wx 149/17): Auch ein mit der linken Hand geschriebenes handschriftliches Testament ist gültig. Den Geschwistern erschien das Niedergeschrieben jedoch etwas zu regelmäßig. Nach Ansicht der Richter gibt es aber Menschen, die mit ihrer schreibungewohnten Hand durchaus ein regelmäßiges Schriftbild erzeugen können. Das zweite Testament stellte sich im Prozess als Fälschung heraus. Also erhielt der Nachbar vom Gericht den begehrten Erbschein.
Urteil zum Nottestament: Sohn der begünstigten Lebensgefährtin kann nicht Zeuge sein
Wer seinem Tod sehr nahe ist, selbst aber kein Testament mehr zu verfassen vermag, der kann dies mit Hilfe von drei Zeugen bewerkstelligen (§ 2250 Bürgerliches Gesetzbuch). Das Oberlandesgericht Köln (Beschluss vom 5.7.2017, Az. 2 Wx 86/17) hat jetzt bekanntgegeben: Ein solches Drei-Zeugen-Testament ist unwirksam, wenn der Sohn der als Alleinerbin eingesetzten Lebensgefährtin daran mitwirkt. Denn: Als Zeuge können die Kinder oder bestimmte andere Verwandte, die durch das Testament einen rechtlichen Vorteil erhalten, nicht mitwirken. Auch ein vierter Zeuge half nichts. Denn diese Person hatte die Erklärung des Erblassers lediglich mit angehört, war aber nicht an der Beurkundung beteiligt. Zum anderen verfügte die vierte Person nur über rudimentäre Deutschkenntnisse.