Die Eltern leben getrennt. Die gemeinsamen elfjährigen Zwillinge sind bei der Mutter, die gemeinsame vierzehnjährige Tochter beim Vater. Die Tochter verlangt von der Mutter Unterhalt. Diese erhält von der Pflegeversicherung für einen der beiden Zwillinge, der pflegebedürftig ist, Pflegegeld im höchsten Pflegegrad 5. Strittig war nun, ob dieses Pflegegeld in die Unterhaltsberechnung einbezogen werden muss. Nein, teilt das Oberlandesgericht Stuttgart aktuell mit (Urteil vom 3.8.2017, Az. 16 UF 118/17). Das ginge nur im Mangelfall. Die verschärfte Haftung greife hier jedoch nicht, da mit dem Vater ein gut verdienender Verwandter zur Verfügung stehe.