Wenn Pflegebedürftige z. B. per GPS-Chip geortet werden, sind das dann freiheitsentziehende Maßnahmen? Die Antwort: Das hängt vom Umgang damit ab. Handelt es sich wirklich nur um eine Ortung? Oder hat der Chip freiheitsentziehende Konsequenzen? Dazu weist der Bundesanzeiger-Verlag auf eine aktuelle Entscheidung des Amtsgerichts Brandenburg vom 5.3.2019 (Az. 82 XVII 28/19) hin: „Die Anbringung eines Sicherheits-Chips (bzw. Funkortungs- oder GPS-Chips) an der Kleidung bzw. im Schuh bei einem Betroffenen ist nur dann als unterbringungsähnliche Maßnahme nach § 1906 BGB durch das Gericht genehmigungsbedürftig, wenn hierdurch zugleich auch verhindert werden soll, dass der Betroffene die Aus- bzw. Eingangstür des Gebäudes bzw. der Einrichtung öffnen kann.“