Die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins berichtet auf anwaltsauskunft.de über eine Entscheidung des Sozialgerichts Koblenz vom 30.11.2016 (Az. S 9 KR 706 50/15, S 9 KR 920/16). Es ging um eine Frau, die unter totalem Haarausfall leidet. Sie wollte von ihrer Krankenkasse einmal jährlich die Kosten für eine neue Echthaarperücke erstattet haben. Die Kasse lehnte jedoch ab. Die Perücke müsse zunächst repariert werden. Während dieser Zeit (acht bis zwölf Wochen) könne die Frau ein Kopftuch tragen. Doch das Sozialgericht hielt das für unzumutbar und sprach jährlich eine neue Perücke zu. Außerdem sei die Perücke nach einer Reparatur nur noch eingeschränkt nutzbar.
Perücke
Krankenkasse muss 73jährigem Mann keine Perücke zahlen
Seit seinem 45. Lebensjahr leidet ein Mann aus Rheinland-Pfalz krankheitsbedingt an völliger Haarlosigkeit. Die gesetzliche Krankenversicherung hatte ihn bis zum Alter von 68 Jahren immer wieder mit einer Perücke versorgt. Als er mit 73 Jahren dann erneut einen Antrag stellt, lehnt die Kasse ab. Zu Recht, wie kürzlich das Bundessozialgericht entschieden hat. Das Gericht stellt dabei vor allem auf das Alter ab. Mehr lesen