Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) teilt mit, dass im ersten Quartal 2017 31 Prozent mehr Aufträge zur Begutachtung der Pflegebedürftigkeit als im Vorjahreszeitraum erteilt wurden. Das sei im erwarteten Rahmen. Trotz zusätzlichen Personals müssten sich Antragsteller auf eine Bearbeitungsdauer von aktuell bis acht Wochen einstellen. Für Eilfälle und dringende Fälle gelten aber weiterhin Fristen. Auch bei Erstanträgen für eine Heimpflege oder eine Pflege durch einen ambulanten Dienst werde die 25-Arbeitstagefrist erfüllt, so der MDK Bayern. Dieser rät den Versicherten, in ihrem Antrag auf die gewünschte Leistungsart hinzuweisen, um so eine möglichst schnelle Bearbeitung sicherzustellen.
Pflegebedürftigkeit
Das neue Bundesteilhabegesetz: Handreichung soll Leistungserbringern helfen
Die Pflegestärkungsgesetze haben einen neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff eingeführt. Das Bundesteilhabegesetz versucht für Menschen mit Behinderung die Ziele der UN-Behindertenrechtskonvention in der Eingliederungshilfe umzusetzen. Alle drei Gesetze zusammen führen zu sehr weit reichenden Änderungen. Eine neue Handreichung, die in Zusammenarbeit des Paritätischen Gesamtverbandes und der Rechtsanwaltskanzlei Hohage, May und Partner, entstanden ist, richtet sich an die Leistungserbringer der Eingliederungshilfe. Sie hat zum Ziel, die wesentlichen Änderungen im System und die notwendigen Handlungsbedarfe aufzuzeigen. Mit ihrer Hilfe sollen die Leistungserbringer die nächsten Umsetzungsschritte beginnen können.
Medizinischer Dienst: Erklärfilm zur neuen Pflegebegutachtung
Im einem neuen Erklärfilm erfahren Pflegebedürftige und Angehörige, was sie ab Januar 2017 bei der Pflegebegutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung erwarten wird. Durch konkrete Beispiele zeigt der Film in nur drei Minuten, welche Änderungen durch das neue Begutachtungsverfahren eintreten werden und erklärt die Übergangsregelungen von den bisherigen drei Pflegestufen auf die neuen fünf Pflegegrade. Der Erklärfilm ist auf dem gemeinsamen Informationsportal der Medizinischen Dienste zur Pflegebegutachtung zu sehen.
Antrag auf eine Pflegestufe: Ab 1. November kann es länger dauern!
Wird erstmals eine Pflegestufe beantragt, dann muss die Kasse grundsätzlich innerhalb von 25 Tagen darüber entscheiden. Ab dem 1. November entfällt diese Frist (§ 18 Abs. 2b SGB XI, § 142 Abs. 2 SGB XI). Die Begründung des Gesetzgebers: Weil mit der Umstellung auf das neue System (ab 1. Januar 2017) mit einem erhöhten Antragsaufkommen gerechnet wird. Allerdings gilt die Frist gilt auch weiterhin, wenn ein „besonders dringlicher Entscheidungsbedarf“ besteht. Doch welche Voraussetzungen müssen dafür erfüllt sein? Mehr lesen