Der GKV-Spitzenverband hat eine überarbeitete Fassung der Richtlinien zur Feststellung von Pflegebedürftigkeit beschlossen. Diese gilt ab sofort für alle Pflege-Begutachtungen. Die Änderungen betreffen vor allem die für die Feststellung des Pflegegrades relevanten Fähigkeiten der Versicherten und ihre Selbstständigkeit in verschiedenen Lebensbereichen (Modulen). Mehr Infos, die aktualisierten Richtlinien und eine Übersicht über zentrale Änderungen gibt es hier.
Pflegebegutachtung
Hilfe bei der Beantragung eines Pflegegrads: Neuer Selbsteinschätzungsbogen
Für die Vorbereitung auf diese Pflegebegutachtung können Menschen mit Demenz bzw. ihre Angehörigen jetzt den neuen Selbsteinschätzungsbogen der Deutschen Alzheimer Gesellschaft (pdf, 0,6 MB) nutzen. Dieser hilft dabei, sich einen Überblick zu verschaffen, in welchen Bereichen die betroffene Person noch selbstständig ist und wo Hilfebedarf im Sinne der Pflegeversicherung besteht. Der Selbsteinschätzungsbogen berücksichtigt im Unterschied zu ähnlichen Bögen die Bereiche vorrangig, in denen Menschen mit Demenz typischerweise einen Unterstützungsbedarf haben.
Ein Jahr neue Pflegebegutachtung: Zwischenbilanz
Seit einem Jahr sind der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff und das damit verbundene neue Verfahren zur Einstufung von pflegebedürftigen Menschen in Pflegegrade durch den MDK (Medizinischer Dienst der Krankenversicherung) umgesetzt. „Mit der neuen Begutachtung konnten im Vergleich zu 2016 rund 304.000 Versicherte neu anerkannt werden. Mehr Menschen haben nun früher und insgesamt einen besseren Zugang zu den Leistungen der Pflegeversicherung“, sagt Dr. Peter Pick, Geschäftsführer des MDS. Auf der anderen Seite bleiben ca. 30 Prozent der Begutachteten bei den Pflegegraden 0 und 1 hängen. Mehr lesen
31 Prozent mehr Pflegebegutachtungen: Eilfälle haben Vorrang
Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) teilt mit, dass im ersten Quartal 2017 31 Prozent mehr Aufträge zur Begutachtung der Pflegebedürftigkeit als im Vorjahreszeitraum erteilt wurden. Das sei im erwarteten Rahmen. Trotz zusätzlichen Personals müssten sich Antragsteller auf eine Bearbeitungsdauer von aktuell bis acht Wochen einstellen. Für Eilfälle und dringende Fälle gelten aber weiterhin Fristen. Auch bei Erstanträgen für eine Heimpflege oder eine Pflege durch einen ambulanten Dienst werde die 25-Arbeitstagefrist erfüllt, so der MDK Bayern. Dieser rät den Versicherten, in ihrem Antrag auf die gewünschte Leistungsart hinzuweisen, um so eine möglichst schnelle Bearbeitung sicherzustellen.