Der GKV-Spitzenverband hat die Überarbeitung und Fortschreibung des ca. 32.500 Produkte umfassenden Hilfsmittel- und Pflegehilfsmittelverzeichnisses abgeschlossen. Bei seiner Vorstellung vor wenigen Tagen in Berlin vertrat er die Auffassung, dass die Versicherten nun Hilfs- und Pflegehilfsmittel in höherer Produktqualität erhielten. So dürfe beispielsweise das Eigengewicht von Rollatoren zukünftig 10 Kilogramm nicht mehr überschreiten. Außerdem seien Ankipphilfen, anatomische Handgriffe sowie allseitige Reflektoren notwendig. Auch bestehe zukünftig ein Anspruch auf innovative Produkte, wie z. B. ein motorbetriebenes und computergesteuertes Exo-Skelett (dadurch können Querschnittsgelähmte aufstehen, sich hinsetzen, stehen und gehen). Ferner müssen die Leistungserbringer nunmehr umfassend beraten. Dazu gehört auch: Sie haben Versicherte vorab über Produkte aufzuklären, die möglichst günstig und mehrkostenfrei sind.
Pflegehilfsmittel
Kurz und bündig: Erstattung von Pflegehilfsmitteln
Der Bundesverband Medizintechnologie (BVMed) hat eine neue Informationskarte zur Erstattung von Pflegehilfsmitteln veröffentlicht. Darin werden kurz und bündig die wichtigsten Fragen beantwortet. Wann besteht ein Anspruch auf Pflegehilfsmittel? In welcher Höhe werden Pflegehilfsmittel bezahlt? Wann sind Zuzahlungen zu Pflegehilfsmitteln zu leisten? Und noch einiges mehr. So wird auch die Abgrenzung von Hilfsmitteln zu Pflegehilfsmitteln behandelt.
WC-Sitz im Dusche und integriertem Föhn: Pflegekasse muss nicht zahlen!
Ein 1922 geborener Berliner leidet unter anderem an Inkontinenz und einer Schulterfehlstellung, verbunden mit erheblichen Bewegungseinschränkungen der Arme. Da er nach dem Toilettengang die Intimreinigung selbst durchführen wollte, beantragte er bei seiner privaten Pflegeversicherung einen WC-Sitz mit integrierter Warmwasserunterdusche und einem Föhn zur „Warmlufttrocknung“. Doch das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg lehnte ab (Urteil vom 19.3.2015, Az. L 30 P 99/12). Weder die private noch die gesetzliche Pflegeversicherung müssen eine solche Leistung übernehmen. Allenfalls könne die Krankenversicherung zuständig sein. Begründung des Gerichts: Im Pflegehilfsmittelverzeichnis ist der WC-Sitz mit Duschfunktion nicht enthalten.