Pflegekraft
Pflegekraft verurteilt: Allergie-Kennzeichnung nicht ausreichend geprüft!
Eine Pflegekraft wurde am Montag vor dem Amtsgericht Flensburg wegen fahrlässiger Tötung zu einer Geldstrafe mit Strafvorbehalt verurteilt (Az. 475 Ds 115 Js 17084/16). Sie hatte bei einer Patientin die Allergie-Kennzeichnung in den schriftlichen Klinik-Unterlagen nicht ausreichend geprüft. Die Pflegekraft hatte die entsprechenden Angaben in anderer Form und an anderer Stelle in den Unterlagen erwartet. Dennoch hätte sie genauer hinschauen müssen, es sei genügend Zeit gewesen, so das Gericht. Aufgrund ihrer Nachlässigkeit wurde übersehen, dass eine 77-jährige Patientin kein Metamizol verträgt. Die Frau war wenige Tage später nach der Gabe dieses Medikaments in einer Spezialklinik an Multiorganversagen verstorben. Die Pflegekraft wurde zu einer Geldstrafe (90 Tagessätze à 50 Euro) verurteilt. Sie bleibt aber straffrei, wenn sie eine Summe von 1.000 Euro an eine gemeinnützige Einrichtung zahlt. Die Klinik hat die Allergie-Kennzeichnungen mittlerweile vereinheitlicht.
Außerordentliche Kündigung einer Pflegekraft wegen falscher Angaben in der Dokumentation
Es ist eine Seltenheit, dass Arbeitsrichter eine außerordentliche Kündigung einmal durchgehen lassen. So aber geschehen in einem aktuellen Fall vor dem Arbeitsgericht Siegburg. Eine Pflegekraft hatte in der Pflegedokumentation eingetragen, dass sie bei einer Patientin in der Wohnung gewesen sein will. Ihr konnte jedoch nachgewiesen werden, dass sie nur telefonischen Kontakt hatte. Mehr lesen
Auf dem Weg zum Klienten: Pflegekraft stolpert beim Bäcker
Die Pflegekraft eines ambulanten Pflegedienstes sucht auf dem Weg zum Klienten eine Bäckerei auf. Sie will sich einen „Coffee-to-go“ holen. Den will sie nach Verrichtung der Pflegemaßnahme auf einem Parkplatz trinken. Um den „Coffee-to-go“ zu erwerben, biegt sie nach rechts in eine Straße ab, um in der Parkbucht vor einer Bäckerei anzuhalten. Vor dem Betreten der Bäckerei stolpert sie und verletzt sich am Knie. Das ist kein Arbeitsunfall, sagt die Berufsgenossenschaft. Das Thüringer Landessozialgericht bestätigt das in einem gerade bekannt gewordenen Urteil vom 21. März 2019 (Az. L 1 U 1312/18). Die konkrete Verrichtung der Klägerin stand zum Unfallzeitpunkt nicht im sachlichen Zusammenhang mit ihrer versicherten Tätigkeit als Pflegekraft. Das Zurücklegen des Weges von einem Klienten zum anderen Klienten habe zwar grundsätzlich als Betriebsweg unter Versicherungsschutz gestanden. Aber auch hier muss die Verrichtung im sachlichen Zusammenhang mit der Tätigkeit stehen. Der beabsichtigte Erwerb des „Coffee-to-go“ sei jedoch als höchstpersönliche Verrichtung wie die Nahrungsaufnahme an sich oder sonstige eigenwirtschaftliche Handlungen unversichert.