Urteil: Honorarkräfte in stationären Pflegeeinrichtungen sind meist scheinselbständig

RA Thorsten Siefarth - LogoPflegekräfte, die als Honorarpflegekräfte in stationären Pflegeeinrichtungen tätig sind, sind in dieser Tätigkeit regelmäßig nicht als Selbstständige anzusehen, sondern unterliegen als Beschäftigte der Sozialversicherungspflicht. Dies hat das Bundessozialgerichts heute anhand mehrerer Fälle entschieden (Urteil vom 7. Juni 2019, Az. für Leitfall: B 12 R 6/18 R). Unternehmerische Freiheiten sind bei der konkreten Tätigkeit in einer stationären Pflegeeinrichtung kaum denkbar, so das Gericht. Selbstständigkeit kann nur ausnahmsweise angenommen werden. Hierfür müssen gewichtige Indizien sprechen. Bloße Freiräume bei der Aufgabenerledigung, zum Beispiel ein Auswahlrecht der zu pflegenden Personen oder bei der Reihenfolge der einzelnen Pflegemaßnahmen, reichen hierfür nicht.

Pflegekraft kann durchaus selbständig sein!

RA Thorsten Siefarth - LogoZugegeben: Die Rechtsprechung ist ziemlich uneinheitlich. Das liegt auch an den ziemlich unterschiedlichen Beschäftigungsverhältnissen von Pflegekräften. Insofern lässt sich auch das – mir jetzt bekannt gewordene – Urteil des Landessozialgerichts Schleswig-Holstein nicht verallgemeinern. Immerhin hat es in dem Fall aus dem Raum Schleswig geurteilt: Die Krankenschwester war wirklich eine sogenannte Honorarkraft, also in vollem Umfang selbständig. Sie galt also nicht als Scheinselbständige und damit nicht als Arbeitnehmerin. Wer sich für Details in diesem Fall interessiert, der kann diese bei den Kieler Nachrichten finden. Einen sehr guten Überblick zum Thema (Schein-)Selbständigkeit, auch mit Details auch zu dem aktuellen Fall, verschafft Prof. Dr. Stefan Sell in einem Blogbeitrag.

Klassische Pflegetätigkeiten begründen meist Arbeitnehmerstellung

RA Thorsten Siefarth - LogoEinmal mehr hat ein Gericht entschieden (Urteil des Hessischen Landessozialgerichts, Az. L 1 KR 551/16), dass eine Pflegekraft nicht als Selbstständige, sondern als Arbeitnehmerin gilt. Das ist vor allem dann der Fall, wenn die Pflegekraft die klassischen grund- und vor allem behandlungspflegerischen Tätigkeiten übernimmt, damit in die Arbeitsorganisation eines Pflegeheimes eingegliedert und weisungsabhängig ist. Hinzukam hier, dass die Pflegekraft kein für eine selbstständige Tätigkeit sprechendes Unternehmerrisiko getragen habe. Vielmehr habe sie eine feste Vergütung bezogen, die nicht erfolgsabhängig gewesen sei.

Arbeitszeitbetrug einer Pflegekraft: Aufhebungsvertrag wirksam?

RA Thorsten Siefarth - LogoDie Pflegekraft eines ambulanten Pflegedienstes hatte falsche Angaben bei der Zeiterfassung gemacht. Außerdem soll sie eigenmächtig die Touren geändert haben, um dadurch günstigere Arbeitspausen einlegen zu können. Bei einem Personalgespräch droht der Arbeitgeber ihr die Kündigung und eine Strafanzeige – wenn sie nicht einen Aufhebungsvertrag unterschreibt. Sie hat das dann zwar gemacht, den Vertrag aber angefochten. Sie sei bedroht worden. Konnte sie damit vor Gericht durchkommen? Mehr lesen