Pflegekräfte, die in den üblichen Ablauf von Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen integriert sind, gelten in der Regel als Arbeitnehmer. Selbst wenn sie einen Dienstvertrag als freie Honorarkraft abgeschlossen haben. Das ergibt sich erneut aus einem aktuellen Urteil (Hessisches Landessozialgericht, 7.7.2016, Az. L 8 KR 297/15). Es ging um eine Krankenschwester, die in einer Fachklinik für Neurologie tätig war. Da sie in die streng hierarchisch gegliederten Arbeitsabläufe der Klinik eingebunden war und zudem kein wirtschaftliches Risiko tragen musste, war sie als abhängig Beschäftigte und nicht als Selbständige einzustufen.
Pflegekraft
Wegen Fotos von Patienten: Pflegekräfte verurteilt
Verschiedenen Medienberichten zufolge wurden gestern drei Pflegekräfte der Aachener Uniklinik zu Freiheitsstrafen auf Bewährung und zwei zu Geldstrafen verurteilt. Sie hatten von älteren Patienten in entwürdigenden Situationen Fotos gemacht und diese an eine Whatsapp-Gruppe versandt. Zu sehen waren auf den Fotos teils unbekleidete Patienten, teilweise war der Körper bemalt. Auf einem Bild legten sich zwei Pfleger zu einer 80-jährigen stark dementen Frau ins Bett und machten Aufnahmen. Es gab auch Fotos mit Patienten, auf denen die Pflegekrafte Grimassen schnitten. Für die Richterin war dies eine „Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs“. Alle Mitarbeiter wurden mittlerweile entlassen, haben aber eine neue Stelle. Ein Berufsverbot wurde vom Gericht nicht ausgesprochen.
Pflegekraft wollte erben: Doch Testament war nicht lesbar!
Eine Pflegekraft hatte beruflich und privat Kontakt zu einer älteren Dame, die im Jahr 2012 verstarb. Die Pflegerin reichte im Rahmen des Nachlassverfahrens bei Gericht ein Schreiben ein, das die Erblasserin zwei Monate vor ihrem Tod gefertigt haben sollte. Sie gab an, dass sie dieses Schreiben von einer anderen Pflegekraft der Verstorbenen erhalten habe und dass in dem Schreiben stehe, dass ihr die Verstorbene alles vermache. Das Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht sah dieses Schreiben jedoch nicht als ein wirksames Testament an. Mehr lesen
Dürfen Pflegekräfte von ihnen versorgte Pflegebedürftige beerben?
Ja, aber nur in engen Grenzen. Das macht ein Artikel in der Süddeutschen Zeitung (von Berrit Gräber) deutlich. Es wird darin erläutert, dass zu unterscheiden ist zwischen den Pflegekräften in einer stationären Pflegeeinrichtung und sonstigen Pflegekräften.
Was in dem Artikel ausgelassen wird: Es kann Pflegekräften aufgrund ihres Arbeitsvertrags untersagt sein, Geschenke, bzw. Erbschaften anzunehmen. Das ist dann aber kein heimrechtliches, sondern ein arbeitsrechtliches Thema.