Um den Wohngruppenzuschlag nach § 38a SGB XI zu erhalten, muss „eine Person durch die Mitglieder der Wohngruppe gemeinschaftlich beauftragt“ werden. Diese sogenannte Präsenzkraft leistet keine Pflege, sondern unterstützt die Wohngemeinschaft darüber hinaus. Allerdings liegt keine gemeinschaftliche Beauftragung vor, wenn jeder Pflegebedürftige gesondert mit der Präsenkraft einen Vertrag abschließt. In einem konkreten Fall aus Cottbus half auch kein gemeinsamer Beschluss der Wohngemeinschaft. Denn auch darin war von einer gemeinschaftlichen Beauftragung der Präsenzkraft nicht die Rede. Deswegen hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg den Wohngruppenzuschlag versagt (Urteil vom 16.1.2019, Az. L 30 P 23/18)
Präsenzkraft
Wohngruppenzuschlag: Präsenzkraft muss auch wirklich gemeinschaftlich beauftragt sein!
Um den Wohngruppenzuschlag nach § 38a SGB XI zu ergattern, bedarf es einer sogenannten Präsenzkraft. Diese verrichtet allgemeine organisatorische, verwaltende, betreuende oder das Gemeinschaftsleben fördernde Tätigkeiten. Außerdem leistet sie hauswirtschaftliche Unterstützung. In einer ambulant betreuten Wohngruppe aus dem Raum Berlin hatten die Bewohner jeder für sich diese Präsenzkraft beauftragt. Dazu hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg entschieden (24.9.2018, Az. L 30 P 53/18 B PKH): Selbst wenn alle Auftraggeber dieselbe Person beauftragen, liegt rechtlich betrachtet nicht ein Vertrag mit einem Auftraggeber vor, sondern eine Vielzahl von Verträgen mit einer Vielzahl von Auftraggebern. Weitere Voraussetzung ist nach § 38a Abs. 1 Nr. 1 SGB XI zudem die „gemeinschaftlich organisierte pflegerische Versorgung“. Auch hieran fehlt es, wenn jeder Bewohner individuell seine pflegerische Personalversorgung selbst organisiert und entsprechend eigene Verträge schließt. Ergebnis: Nur bei einer wirklich gemeinschaftlich beauftragten Präsenzkraft kommt der Wohngruppenzuschlag in Frage.