Einer Deutschen wurde aufgrund einer Herzattacke ein Herzschrittmacher eingesetzt. Eine Notoperation. Das Problem: Das Ganze fand in der Türkei statt, während eines Urlaubs der Frau. Noch dazu in einer Privatklinik. Die Kosten betrugen ca. 13.000 Euro. Diesen Betrag wollte die Frau von der Kasse erstattet haben. Diese muss aber nur 1.252,41 Euro zahlen. Das hat das Sozialgericht Gießen entschieden (Urteil vom 12. März 2019, Az. S 7 KR 261/17). Die Begründung: Die Leistungspflicht der deutschen Krankenkassen für eine stationäre Behandlung während eines Türkeiurlaubs richtet sich nach türkischem Recht. Es gelten diejenigen Sätze, die der türkische Sozialversicherungsträger für eine vergleichbare Behandlung in einem Vertragskrankenhaus zu zahlen gehabt hätte. Und das waren nun einmal lediglich 1.252,41 Euro. Es hat der Frau nichts geholfen, dass sie erst nachträglich erfahren hatte, dass sie in einer Privatklinik versorgt worden war.
Privatklinik
Gesetzliche Krankenkasse muss Behandlung in der Türkei zahlen – aber nicht für Privatklinik
Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung sind grundsätzlich in Deutschland zu erbringen. Der Leistungsanspruch ruht, solange Versicherte sich im Ausland aufhalten. Gesetzlich kann aber eine abweichende Regelung vorgesehen sein – so zum Beispiel bezüglich der Türkei. Nach einem zwischenstaatlichen Sozialversicherungsabkommen stehen Versicherten medizinische Leistungen zu, soweit sie diese während eines vorübergehenden Aufenthalts in der Türkei wegen ihres Gesundheitszustandes sofort benötigen. Allerdings richtet sich der Leistungsumfang nach türkischem Recht und umfasst regelmäßig keine Behandlungen in einer Privatklinik. So entschied das Hessische Landessozialgericht mit Urteil vom 19.10.2017 (Az. L 8 KR 395/16).