Eine kürzlich veröffentlichte Entscheidung des Sozialgerichts München stärkt die Rechte von Beatmungspatienten beim Zugang zum Persönlichen Budget (Beschluss vom 23. Dezember 2024, Az. S 29 KR 1606/22 ER, hier im Volltext). Im Fall eines schwerstbehinderten Mannes, der rund um die Uhr beatmet werden muss, entschied das Gericht, dass für die Bewilligung eines Persönlichen Budgets nicht vorab Pflegepersonal oder deren Qualifikationen nachgewiesen werden müssen. Der Mann beantragte ein Persönliches Arbeitgeberbudget für 13 Stunden tägliche Beatmungsüberwachung. Die Krankenkasse lehnte dies ab und forderte zunächst Arbeitsverträge und Qualifikationsnachweise. Das Gericht gab jedoch dem Antragsteller im Eilverfahren Recht und argumentierte, es sei nicht nachvollziehbar, wie jemand Verträge abschließen solle, noch bevor Mittel bewilligt worden seien.
Qualifikation
Anerkennung ausländischer Qualifikationen: Staat zahlt Zuschuss!
Wenn eine Pflegekraft ihren Berufsabschluss im Ausland erworben hat, dann kann sie ihn in Deutschland anerkennen lassen („Gleichwertigkeitsprüfung“). Die Einzelheiten dazu sind im Anerkennungsgesetz geregelt. Das Verfahren ist allerdings mit Kosten verbunden. Diese müssen vom Betroffenen in der Regel selbst getragen werden. Allerdings zahlt der Staat einen Zuschuss. Nämlich dann, wenn sich der Betroffene seit mindestens drei Monaten in Deutschland aufhält und seine finanziellen Mittel nicht ausreichen. Über die Details informiert das Informationsportal der Bundesregierung.
Nicht ausreichend qualifiziertes Personal: Pflegedienst verliert Vergütungsanspruch
Wenn ein Pflegedienst Mitarbeiter einsetzt, die nicht die im Pflegevertrag vereinbarte Qualifikation haben, dann verliert der Pflegedienst seinen Vergütungsanspruch. Und zwar auch dann, wenn die Arbeit der Pflegekräfte an sich in Ordnung war. Diese „streng formale Betrachtungsweise“ ist nach dem Leistungsrecht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ein alter Hut. Nun hat aber der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden (Urteil vom 8.10.2015, Az. III ZR 93/15), dass dies auch dann gilt, wenn es sich um Privatzahler handelt, wenn also nicht die GKV zahlt, sondern der Pflegebedürftige selbst. An sich spielt sich ein solcher Fall dann nicht mehr im Sozialrecht, sondern im Zivilrecht ab. Der BGH sagt aber: Wurde in dem Pflegevertrag vereinbart, dass zwischen Pflegedienst und Pflegebedürftigem die sozialrechtlichen Abrechnungsgrundsätze gelten, so schlägt das Sozialrecht quasi auf das Zivilrecht durch. Es gilt also auch hier: Bei minder qualifiziertem Personal geht der Vergütungsanspruch flöten.