Nach einem Gerichtsbeschluss des Sozialgerichts Stuttgart ist es einer ausgebildeten Krankenschwester, die langjährig Leistungen nach dem SGB II durch das Jobcenter bezieht, zumutbar, sich auf einen Vermittlungsvorschlag als Altenpflegerin zu bewerben (28.3.2018, Az. S 24 AS 6418/17). Die Krankenschwester wandte sich gegen eine dreimonatige Minderung der SGB II-Leistungen um 30 Prozent ihres Regelsatzes durch das Jobcenter. Ihr Vorbringen, das Jobcenter sei als Arbeitsvermittler ungeeignet, weil offenbar der Unterschied ihrer Ausbildung zur „Krankenschwester mit Qualifikation für OP und Intensiv“ und einer Altenpflegerin verkannt werde, hatte vor dem Sozialgericht jedoch keinen Erfolg. Denn nach § 10 Abs. 2 Nr. 1 SGB II ist eine Arbeit nicht allein deshalb unzumutbar, weil sie nicht einer früheren beruflichen Tätigkeit entspricht, für die die leistungsberechtigte Person ausgebildet ist. Im Übrigen war in dem konkreten Vermittlungsvorschlag vom zukünftigen Arbeitgeber unter anderem eine Ausbildung als Krankenschwester als passende Qualifikation für die Stelle genannt.