Bis dato dürfen Midijobber maximal 850 Euro pro Monat verdienen, um in den Genuss von reduzierten Sozialversicherungsbeiträgen zu kommen. Zum 01.07.2019 wird die Gleitzone kräftig ausgeweitet, so dass Midijobber nun bis zu 1.300 Euro pro Monat verdienen dürfen. Darauf weist die Lohnsteuerhilfe Bayern e. V. hin. Mehr lesen
Rente
Neues Infoangebot des DBfK zum Thema Rente
Der Deutsche Berufsverband für Pflegeberufe (DBfK) hat auf seiner Webseite ein Informationsangebot für beruflich Pflegende zum Thema Rente zusammengestellt. Gerade für diese Berufsgruppe ist es wichtig, sich nicht erst kurz vor dem Erreichen des Rentenalters mit der Thematik zu beschäftigen. Oft weisen Erwerbsbiografien in der Pflege Teilzeitbeschäftigung, längere Krankheitsausfälle oder Nebenjobs auf. Das hat erhebliche Auswirkungen auf die Rentenhöhe. Zudem können viele Pflegende aus gesundheitlichen Gründen gar nicht bis zum Erreichen der Rentenaltersgrenze arbeiten. Pflegekräfte sollten den Übergang in die Rente also längerfristig planen. In drei Fall- und Berechnungsbeispielen zeigt der DBfK typische Erwerbsszenarien und deren Auswirkungen auf die Rentenhöhe. Außerdem werden wichtige Begriffe erläutert, wie z. B. Entgeltpunkte und Erwerbsminderungsrente. Und es werden häufige Fragen beantwortet. Etwa: Kann ich als Rentner/in Geld dazuverdienen?.
Urteil: Sozialhilfeträger hat falsch beraten – und muss Schadensersatz zahlen
Nach § 14 Sozialgesetzbuch I (SGB I) hat jeder Anspruch auf eine korrekte Beratung durch die Sozialbehörden. Machen diese Fehler, dann hat der falsch Beratene womöglich einen Schadensersatzanspruch. Genau diesen hat der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Fall einem schwerbehinderten Mann zugesprochen (2.8.2018, Az. III ZR 466/16). Dessen Mutter (und Betreuerin) hatte für ihren Sohn beim Sozialhilfeträger im Jahr 2004 Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung beantragt. Ungefähr sieben Jahre später erfuhr sie, dass sie auch Erwerbsminderungsrente hätte beantragen können. Die obersten Bundesrichter urteilen: Das war für die Behörde schon 2004 erkennbar. Deswegen muss sie für den Beratungsfehler nach § 839 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geradestehen.
Urteil: Ausschluss von der Betriebsfeier nur mit gutem Grund möglich!
Der Kläger arbeitete als Fachbereichsleiter bei einem Verein, der Träger mehrerer Seniorenzentren ist. Anfang 2016 wurde er bis zum Rentenbeginn gut zwei Jahre später bei voller Bezahlung freigestellt. In der Folgezeit wurde er jedoch nicht mehr zu Betriebsfeiern eingeladen. Zu Unrecht, wie das Arbeitsgericht Köln entschieden hat (Urteil vom 22.6.2017, Az. 8 Ca 5223/16). Es handele sich um eine Ungleichbehandlung, für die ein triftiger Grund fehle. Immerhin sei der Kläger nur freigestellt worden und noch nicht in Rente. Damit sei er weiterhin Teil der Belegschaft.