Es ging um einen Rettungsassistenten, der einen Minijob hatte. Sein Arbeitgeber hat Minijobber mit nur 12 Euro Stundenlohn, Vollzeitbeschäftigte hingegen mit 17 Euro bezahlt. Das Argument: Vollzeitbeschäftigte ließen sich besser planen. Das ließ das Bundesarbeitsgericht aber nicht durchgehen: Geringfügig Beschäftigte dürfen bei gleicher Qualifikation und identischer Tätigkeit keinen geringeren Stundenlohn erhalten als Vollzeitbeschäftigte (Urteil vom 18. Januar 2023, Az. 5 AZR 108/22). Die Pressemitteilung des Gerichts gibt es hier. Eine gute Erläuterung bietet Legal Tribune Online.