Ein Arbeitgeber hatte vollzeitbeschäftigten Rettungsassistenten mehr Lohn bezahlt als solchen mit einem Minijob. Begründung: Die Vollzeitkräfte waren besser planbar als die Minijobber. Denn letztere durften Wünsche zur Arbeitszeit äußern und auch Vorschläge ablehnen. Da es sich aber um die gleiche Tätigkeit handelt, ist diese Differenzierung unzulässig. Auch hier gilt: Teilzeitbeschäftigte dürfen ohne sachlichen Grund nicht benachteiligt werden, so das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 18. Januar 2023 (Az. 5 AZR 108/22). Mehr Infos bei Legal Tribune Online.
Rettungssanitäter
Bundesarbeitsgericht: Auch für Bereitschaft muss Mindestlohn bezahlt werden!
Der gesetzliche Mindestlohn ist für jede geleistete Arbeitsstunde zu zahlen. Zur vergütungspflichtigen Arbeit rechnen auch Bereitschaftszeiten, während derer sich der Arbeitnehmer an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort – innerhalb oder außerhalb des Betriebs – bereithalten muss, um bei Bedarf die Arbeit aufzunehmen. Das hat das Bundesarbeitsgericht gestern in einem Grundsatzurteil entschieden. Anlass war die Klage eines Rettungssanitäters. Mehr lesen