Nach § 530g BGB ist einem Patienten auf Verlangen unverzüglich Einsicht in die vollständige, ihn betreffende Patientenakte zu gewähren. Das kann allerdings ganz schön teuer werden. Ein Klinik aus dem Saarland stellte für 909 Kopien ingesamt 549 Euro in Rechnung, gut 60 Cents pro Kopie. Außerdem wollt das Krankenhaus erst die Akte in Kopie erst nach Bezahlung übersenden. Das alles geht in Ordnung, befand das Saarländische Oberlandesgericht in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 16.11.2016, Az. 1 U 57/16, abrufbar im Volltext hier).