Dieses kürzlich bekannt gewordene Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 25.3.2015 (Az. 5 AZR 602/13) ist durchaus überraschend. Bislang galt, dass der Arbeitnehmer seine Überstunden nur dann bezahlt bekommt, wenn er sie vor Gericht im Detail belegen kann. Nun haben die Erfurter Richter jedoch entschieden: Steht fest, dass Überstunden auf Veranlassung des Arbeitgebers geleistet worden sind, kann aber der Arbeitnehmer seiner Darlegungs- oder Beweislast für jede einzelne Überstunde nicht in jeder Hinsicht genügen, darf das Gericht den Mindestumfang geleisteter Überstunden nach § 287 Abs. 2 iVm. Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 ZPO schätzen. Mit anderen Worten: Das BAG kommt Arbeitnehmern, die ihre Überstunden nicht akribisch aufgeschrieben haben und deswegen in Beweisnöten sind, etwas entgegen. Es lässt eine Schätzung zu. Immerhin. Trotzdem ist der Boden schwankend. Besser ist es also, man kann als Arbeitnehmer vor Gericht sämtliche Überstunden mit den entsprechenden Zeiten unter Beweis stellen.