Ein Arbeitgeber beabsichtigte, einem Mitarbeiter zu kündigen. Dieser war Menschen mit einer Schwerbehinderung gleichgestellt. Zunächst holte sich der Arbeitgeber vom Integrationsamt die Zustimmung, informierte dann den Betriebsrat und erst anschließend die Schwerbehindertenvertretung. Der Mitarbeiter erhob deswegen Kündigungsschutzklage. Die Schwerbehindertenvertretung sei zu spät informiert worden. Genauso sahen es die ersten beiden Instanzen. Nicht jedoch das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 13.12.2018, Az. 2 AZR 378/18). Alleine diese zeitliche Abfolge mache die Kündigung nicht unwirksam. Die Benachrichtigung der Schwerbehindertenvertretung sei immer noch, wie vom Gesetz gefordert, „unverzüglich“ erfolgt. Eine Begründung dieser Entscheidung steht im Moment noch aus, da das Urteil derzeit noch nicht veröffentlicht ist.
Schwerbehinderung
Sonderkündigungsschutz auch bei „Offenkundigkeit“ der Schwerbehinderung
Menschen mit einer Schwerbehinderung (oder Gleichgestellte) genießen ihren Sonderkündigungsschutz auch dann, wenn die Anerkennung als Schwerbehinderter dem Arbeitgeber nicht bekannt ist. Voraussetzung: Sie haben den Antrag auf Anerkennung mindestens drei Wochen vor Zugang der Kündigung gestellt. Ausnahmsweise kommt der Sonderkündigungsschutz aber auch dann in Betracht, wenn die Schwerbehinderung dem Arbeitgeber offenkundig ist. Darauf weist ein jetzt bekannt gewordenes Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (Az. 5 Sa 361/16) hin. Allerdings muss nicht nur das Vorliegen einer oder mehrerer Beeinträchtigungen offenkundig sein, sondern auch, dass der Grad der Behinderung auf wenigstens 50 in einem Feststellungsverfahren festgesetzt würde.
Bundesarbeitsgericht: Diskriminierung muss „überwiegend wahrscheinlich“ sein
Ein teilzeitbeschäftigter Kurierfahrer wollte eine Verlängerung seiner Arbeitszeit. Die hat er aber nicht bekommen – im Gegensatz zu allen anderen Fahrern in seinem Team (bis auf einen weiteren). Von seinem Arbeitgeber wollte er nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz deswegen Schadensersatz – weil ihn sein Arbeitgeber wegen einem Grad der Behinderung von 50 benachteiligt habe. Die beiden unteren Instanzen haben den Anspruch anerkannt. Nicht aber das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 26.1.2017, Az. 8 AZR 736/15). Die Diskriminierung müsse zwar nicht zu hundert Prozent nachgewiesen, aber immerhin „überwiegend wahrscheinlich“ sein. Das Landesarbeitsgericht hat das nun erneut zu untersuchen.
Rundfunkbeiträge: Menschen mit Schwerbehinderung müssen ein Drittel zahlen
Es gibt eine Regelung, nach der behinderte Menschen auf Antrag von der Rundfunkgebührenpflicht vollständig befreit werden können. Wenn ihr Grad der Behinderung dauerhaft wenigstens 80 vom Hundert beträgt und sie wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können. Eine andere Vorschrift hingegen sieht unter diesen Voraussetzungen lediglich eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrags auf ein Drittel des regulären Beitrags vor. Letztere Vorschrift setzt sich durch, das hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschieden (6.9.2016, Az. 2 S 2168/14). Das Urteil ist jedoch nicht rechtskräftig, die Revision zum Bundesverwaltungsgericht ist möglich.