Zugegeben: Die Rechtsprechung ist ziemlich uneinheitlich. Das liegt auch an den ziemlich unterschiedlichen Beschäftigungsverhältnissen von Pflegekräften. Insofern lässt sich auch das – mir jetzt bekannt gewordene – Urteil des Landessozialgerichts Schleswig-Holstein nicht verallgemeinern. Immerhin hat es in dem Fall aus dem Raum Schleswig geurteilt: Die Krankenschwester war wirklich eine sogenannte Honorarkraft, also in vollem Umfang selbständig. Sie galt also nicht als Scheinselbständige und damit nicht als Arbeitnehmerin. Wer sich für Details in diesem Fall interessiert, der kann diese bei den Kieler Nachrichten finden. Einen sehr guten Überblick zum Thema (Schein-)Selbständigkeit, auch mit Details auch zu dem aktuellen Fall, verschafft Prof. Dr. Stefan Sell in einem Blogbeitrag.