Um ihr Schlafzimmer im zweiten Obergeschoss des elterlichen Hauses zu erreichen, war auf Kosten der Pflegekasse eine Treppensteighilfe, zu deren Bedienung eine Hilfsperson erforderlich war, angeschafft worden. Nun wollte die im Rollstuhl sitzende junge Frau zudem die Kosten für einen Senkrechtlift erstattet haben. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat das abgelehnt (Urteil vom 21.7.2016, Az. L 9 SO 254/14). Die Krankenkasse muss nicht zahlen, weil es sich bei dem Lift nicht um ein Hilfsmittel im Sinne von § 33 Abs. 1 S. 1 SGB V handelt. Außerdem hat der Rentenversicherungsträger nur für solche Hilfsmittel einzustehen, die aufgrund der besonderen Bedingungen am Arbeitsplatz erforderlich, also „berufs- und arbeitsplatzspezifisch“ sind.