Das Landgericht Kleve hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass sexuelle Übergriffe grundsätzlich gröbliche Verletzungen der heimvertraglichen Pflichten darstellen und eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Zwar enthalte das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) keine Regelungen des Verhaltens gegenüber anderen Mitbewohnern. Als vertragliche Nebenpflicht darf der Heimbewohner die Persönlichkeitsrechte der anderen Bewohner des Heims allerdings nicht verletzen. Die sexuellen Übergriffe stellen massivste Eingriffe in die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Heimbewohnerinnen dar. Auch weil die Heimbewohner auf Grund ihrer körperlichen und psychischen Verfassung den sexuellen Übergriffen des Heimbewohners schutzlos ausgeliefert waren. Mehr lesen