Nach § 14 Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz können Heimbetreiber mit den Bewohnern vereinbaren, dass diese eine Kaution (bzw. Sicherheit) leisten müssen. In Absatz 4 dieser Vorschrift ist das allerdings eingeschränkt, bzw. ausgeschlossen, wenn der Bewohner bestimmte Leistungen von den Pflegekassen oder Sozialhilfeträgern bezieht. Wenn das Heim allerdings mit einem sogenannten Selbstzahler einen Heimvertrag abschließt, wenn also weder Pflegekasse noch Sozialhilfe, sondern alleine der Bewohner für die Heimkosten aufkommt, dann greift diese Einschränkung nicht. Das hat das Oberlandesgericht Köln jetzt klargestellt (Urteil vom 16.12.2016, Az. 6 U 71/16) und eine entsprechende Klausel im Heimvertrag für wirksam erachtet.