Pflegekraft verurteilt: Allergie-Kennzeichnung nicht ausreichend geprüft! 13. November 201923. November 2019RA Thorsten Siefarth Eine Pflegekraft wurde am Montag vor dem Amtsgericht Flensburg wegen fahrlässiger Tötung zu einer Geldstrafe mit Strafvorbehalt verurteilt (Az. 475 Ds 115 Js 17084/16). Sie hatte bei einer Patientin die Allergie-Kennzeichnung in den schriftlichen Klinik-Unterlagen nicht ausreichend geprüft. Die Pflegekraft hatte die entsprechenden Angaben in anderer Form und an anderer Stelle in den Unterlagen erwartet. Dennoch hätte sie genauer hinschauen müssen, es sei genügend Zeit gewesen, so das Gericht. Aufgrund ihrer Nachlässigkeit wurde übersehen, dass eine 77-jährige Patientin kein Metamizol verträgt. Die Frau war wenige Tage später nach der Gabe dieses Medikaments in einer Spezialklinik an Multiorganversagen verstorben. Die Pflegekraft wurde zu einer Geldstrafe (90 Tagessätze à 50 Euro) verurteilt. Sie bleibt aber straffrei, wenn sie eine Summe von 1.000 Euro an eine gemeinnützige Einrichtung zahlt. Die Klinik hat die Allergie-Kennzeichnungen mittlerweile vereinheitlicht.