Sozialamt
Sozialrecht: Bei einem Beratungsfehler muss der Behördenträger haften!
„Jeder hat Anspruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch“. So steht es in § 14 Satz 1 Sozialgesetzbuch I (SGB I). Doch was passiert, wenn der Mitarbeiter einer Behörde oder eines Sozialversicherungsträgers bei der Beratung einen Fehler macht? Pech gehabt? Keinesfalls! Denn in diesem Fall kann Schadensersatz fällig werden. Das regelt § 839 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Die Beratungspflicht ist also keinesfalls ein zahnloser Tiger. Das zeigt einmal mehr ein aktueller Fall, der vom Bundesgerichtshof entschieden wurde (Urteil vom 2.8.2018, Az. III ZR 466/16). Das Sozialamt hatte es versäumt, die Mutter eines jungen Mannes mit geistiger Behinderung darauf hinzuweisen, dass ihr Sohn Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente haben könnte. Nun wird wohl Schadensersatz fällig, über dessen Höhe ein unteres Gericht entscheiden muss.
Aktuelles Urteil: Rückforderung von Schenkungen durch das Sozialamt
Ende 2012 wurde eine 84-jährige Frau pflegebedürftig. Für die Kosten sprang zum Teil das Sozialamt ein. Es forderte jedoch die Rückabwicklung von Beiträgen, die die Pflegebedürftige seit 1997 regelmäßig für die Lebensversicherung ihrer Töchter bezahlt hatte. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg gab nun dem Sozialamt Recht (Urteil vom 19.10.2017, Az. L 7 SO 1320/17). Dieses darf bei „Verarmung des Schenkers“ für die vergangenen zehn Jahre die Rückabwicklung von Schenkungen verlangen (§ 528 BGB, § 529 BGB). Das gilt auch dann, wenn es sich um vergleichsweise kleine, regelmäßig bezahlte Beträge handelt. Entscheidend ist, dass die Beiträge der Mutter als Schenkung an ihre Töchter zu werten waren.
Sozialamt will Pflegekosten zurück: BGH stärkt Rechte der unverheirateten Kinder
Das Sozialamt sprang mit monatlich 1000 Euro zur Finanzierung der Pflegekosten ein. Vom Sohn des Pflegebedürftigen wollte es ein Teil der Kosten wiederhaben, 271 Euro monatlich. Das Amt hatte bei der Berechnung seines „bereinigten Einkommens“ jedoch nur sein Kind berücksichtigt, nicht hingegen die Lebenspartnerin. Der Sohn des Pflegebedürftigen sei eben nicht verheiratet. Der Fall ging hoch bis zum Bundesgerichtshof. Und der hat gestern erstmals entschieden, dass auch ein unverheirateter Partner gegenüber dem anderen Versorgungsansprüche haben kann (Az. XII ZB 693/14). Insbesondere wenn der Partner nicht arbeitet, weil er sich um die Kinder kümmert. Diese wechselseitigen Ansprüche müssen bei der Berechnung durch das Sozialamt berücksichtigt werden. Das Oberlandesgericht Nürnberg muss den Fall nun neu verhandeln und entscheiden.