Die Konstellation kommt häufig vor: Ein Pflegebedürftiger kann die Heimkosten nicht finanzieren, das Sozialamt springt ein. Allerdings wird dann versucht, die Kinder zur Kostentragung heranzuziehen. Im Rahmen des sogenannten Elternunterhalts sollen sie zumindest einen Teil der Kosten übernehmen und an das Sozialamt abführen. Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden (Beschluss vom 7.10.2015, Az. XII ZB 26/15), dass der Sozialhilfeträger berücksichtigen muss, wenn ein Kind ein günstigeres Heim als das tatsächlich bezogene benennen kann (das aber eine ausreichende Versorgung gewährleisten muss). Der Pflegebedürftige darf zwar ein teureres Heim – in gewissen Grenzen – auswählen. Die Sozialhilfe muss auch für die fehlenden Kosten einspringen. Der Unterhaltsverpflichtete muss aber nicht für die Kosten des teureren Heimes aufkommen.
Sozialamt
Bestattungsvorsorge: Schutz vor dem Zugriff der Sozialhilfe
Wer für seine Bestattung vorsorgen will, der muss besondere Vorkehrungen. Denn: Wenn man gleichzeitig Leistungen der Sozialhilfe wie Grundsicherung oder Eingliederungshilfe in Anspruch nimmt, dann kann die Sozialhilfe auf die Vorsorge zugreifen. Grund hierfür sind die Regelungen zur Vermögensanrechnung. Welche Möglichkeiten dennoch für eine Bestattungsvorsorge bestehen, auf die der Sozialhilfeträger nicht zugreifen kann, das zeigt ein Informationsblatt der Organisation „Lebenshilfe“.