Immer wieder fragen sich Gesundheitsunternehmen, ob sie gegenüber den Kassen bei Zahlungsverspätungen die Verzugspauschale in Höhe von 40 Euro berechnen dürfen (s. § 288 Abs. 5 Bürgerliches Gesetzbuch). Wie soeben bekannt wurde, hat das Sozialgericht Karlsruhe zugunsten eines ambulanten Pflegedienstes entschieden (Urteil vom 28. Januar 2022, Az. S 3 P 2406/21, rechtskräftig). Dieser hatte der Pflegekasse einen Beratungsbesuch in Rechnung gestellt. Nachdem die Kasse nicht gezahlt hatte, wurde zusätzlich die Verzugspauschale nebst Verzugszinsen in Rechnung gestellt. Die Pflegekasse zahlte letztlich jedoch nur die reine Forderungssumme für das Beratungsgespräch. Das Sozialgericht Karlsruhe verpflichtete die Kasse jedoch, zusätzlich auch die Verzugspauschale und die Verzugszinsen zu zahlen. Fazit: Sowohl stationäre als auch ambulante Leistungserbringer können sich zukünftig bei der Berechnung von Verzugskosten auf das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe berufen. Ob sich die Pflegekasse mit der Zahlung tatsächlich in Verzug befindet, ergibt sich aus dem Rahmen- bzw. Versorgungsvertrag.
Sozialgericht Karlsruhe
Arbeitsaufgabe zur Pflege eines nahen Angehörigen: Sperrzeit beim Arbeitslosengeld?
Auch bei betreuter Wohneinrichtung gibt es einen Zuschuss zum Wohnungsumbau
Der Zuschuss zu wohnumfeldverbessernden Maßnahmen (§ 40 Abs. 4 SGB XI) wird von Kassen gerne einmal abgelehnt mit der Begründung, es handele sich um eine „quasi-stationäre“ Versorgung. So auch in einem aktuellen Fall, bei dem es um den Einbau einer Dusche ging. Das Sozialgericht Karlsruhe hat der Versicherten jedoch den Maximalbetrag von 4.000 Euro zugesprochen (Urteil vom 28.11.2018, Az. S 14 P 2053/18). Der Begriff des „individuellen Wohnumfeldes“ sei nicht auf die klassische Miet- oder Eigentumswohnung begrenzt. Sie umfasse jedes Wohnen in einem privaten häuslichen Bereich. Das gelte selbst dann, wenn der Vermieter, hier die AWO, der Pflegebedürftigen gewisse Betreuungsleistungen anbiete. Das mache die Wohnanlage nicht zu einem Pflegeheim.
Sozialgericht zur Finanzierung der Pflege: Lebensversicherung muss aufgelöst werden
Ein Mann, bei dem ein Grad der Behinderung von 50 festgestellt wurde und der mit Pflegegrad 4 eingestuft wurde, beantragte Hilfe zur Pflege. Das Sozialamt sollte die Pflegekosten mitfinanzieren. Dieses wandte aber ein, dass der Pflegebedürftige seine Lebensversicherung zunächst auflösen und für die Pflege verwenden müsse. Der Mann argumentierte jedoch, dass die Lebensversicherung abgeschlossen worden sei, um seinen ebenfalls behinderten Sohn im Alter abzusichern. Damit hatte er vor dem Sozialgericht Karlsuhe jedoch keinen Erfolg (20.04.2018, Az. S 2 SO 3939/17). Die Härtefallregelungen nach § 90 Abs. 3 SGB XII greife nicht. Nur Bestattungsvorsorgeverträge und reine Sterbegeldversicherungen könnten als Schonvermögen berücksichtigt werden. Die Lebensversicherung könne allenfalls dann verschont bleiben, wenn sie so ausgestaltet gewesen wäre, dass der pflegebedürftige Mann die Mittel daraus nicht hätte für sich selbst verwenden können. Außerdem sei die Versorgung des Sohnes anderweitig sichergestellt.