In einem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hat das Sozialgericht Regensburg einem Heimbewohner Recht gegeben (3.4.2014, Az. S 16 SO 4/14 ER). Dieser musste bei einem Zahnarzt ambulant behandelt werden. Ein zahnärztlicher Hausbesuch war nicht möglich. Für die Fahrkosten zum Zahnarzt kommt die Krankenversicherung nicht auf. Auch die Pflegeeinrichtung musste den Transport nicht übernehmen. Weil also kein anderer Kostenträger zur Verfügung stand, konnte der Heimbewohner vom Sozialamt verlangen, dass dieses die Kosten für den Transport übernimmt. Der Träger der Sozialhilfe ist über eine Erhöhung des Regelsatzes nach § 27b Abs. 2 S. 2 SGB XII zur Kostentragung verpflichtet.