Zur Finanzierung der Pflege springt immer wieder einmal das Sozialamt ein. Die Sozialhilfe übernimmt aber nur dann offene Kosten, wenn kein Vermögen mehr da ist (einmal abgesehen vom Schonvermögen). In einem Fall aus Münster ging es nun darum, ob es einer Pflegebedürftigen zumutbar ist, einen Bestattungsvorsorgevertrag zu kündigen. Dadurch würde sie knapp 9.000 Euro erhalten, die für die Pflege verwendet werden könnten. Das Sozialgericht Münster hat das in diesem konkreten Fall bejaht (Urteil vom 28.6.2018. Az. S 11 SO 176/16). Denn der Sohn hatte vor Jahren Grundeigentum von der Pflegebedürftigen erhalten und sich notariell verpflichtet, auch für die Bestattung und Grabpflege aufzukommen. Die Frau war also abgesichert. Wenn das nicht so gewesen wäre, dann müssen Bestattungsvorsorgeverträge nicht unbedingt verwertet werden. Allerdings müssen sie dann angemessen sein. Ob das auf einen Bestattungsvorsorgevertrag über 9.000 zutrifft, musste das Gericht nicht entscheiden.