Für Pflegeunternehmen kann es sehr interessant sein, ein offenes WLAN anzubieten („free Wifi“). Das können die Pflegebedürftigen, Angehörige und sonstige Besucher nutzen. Aber auch Passanten, die sich über ein offenes Netz freuen. Ein toller Service – und Werbung! Das Haftungsrisiko ist mittlerweile sehr niedrig. Bisher musste man für den Hotspot haften, wenn Dritte diesen missbraucht haben. Z. B. zum illegalen Hoch- oder Herunterladen von Filmen oder Musik. Damit ist seit zwei Änderungen des Telemediengesetzes und dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26. Juli 2018 nun aber Schluss. Die sogenannte Störerhaftung wurde abgeschafft. Einzig bleibt ein kleines Restrisiko: Wenn z. B. Filmunternehmen von einem illegalen Tun über den freien Hotspot erfahren, dann haben sie einen Anspruch auf Sperrung. Wie das technisch genau aussehen soll, ist noch unklar. Gut für die Pflegeunternehmen: Selbst wenn sie diesbezüglich abgemahnt werden, dürfen die Kosten für den Abmahnanwalt nicht in Rechnung gestellt werden. Mehr zu diesem Thema gibt es in der November-Ausgabe von „Rechtssicher pflegen und führen aktuell“.