Darum ging es: Nachdem die Sanitäter den Patienten auf die Trage gelegt hatten, brach plötzlich eines der Räder. Dadurch geriet die Trage in Schieflage und kippte mit dem Patienten um. Den erlittenen Schaden kann der Patient nicht ersetzt verlangen. Begründung des Gerichts: Die Trage habe die regelmäßigen technischen Prüfungen bestanden und sei am Unfalltag von den Rettungssanitätern bei Dienstbeginn auf Sicht überprüft worden. Dies reiche aus, so die Richter. Ein vollständiger und tiefgreifender Funktionstest vor jedem Einsatz könne nicht verlangt werden. Beschluss vom 27. Mai 2021, Az. III ZR 329/20. Mehr Infos in der Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Braunschweig.
Sturz
Sturz in Pflegeeinrichtung: Intimsphäre verhindert Pflicht zur lückenlosen Aufsicht
Auf dem Weg zum Klienten: Pflegekraft stolpert beim Bäcker
Die Pflegekraft eines ambulanten Pflegedienstes sucht auf dem Weg zum Klienten eine Bäckerei auf. Sie will sich einen „Coffee-to-go“ holen. Den will sie nach Verrichtung der Pflegemaßnahme auf einem Parkplatz trinken. Um den „Coffee-to-go“ zu erwerben, biegt sie nach rechts in eine Straße ab, um in der Parkbucht vor einer Bäckerei anzuhalten. Vor dem Betreten der Bäckerei stolpert sie und verletzt sich am Knie. Das ist kein Arbeitsunfall, sagt die Berufsgenossenschaft. Das Thüringer Landessozialgericht bestätigt das in einem gerade bekannt gewordenen Urteil vom 21. März 2019 (Az. L 1 U 1312/18). Die konkrete Verrichtung der Klägerin stand zum Unfallzeitpunkt nicht im sachlichen Zusammenhang mit ihrer versicherten Tätigkeit als Pflegekraft. Das Zurücklegen des Weges von einem Klienten zum anderen Klienten habe zwar grundsätzlich als Betriebsweg unter Versicherungsschutz gestanden. Aber auch hier muss die Verrichtung im sachlichen Zusammenhang mit der Tätigkeit stehen. Der beabsichtigte Erwerb des „Coffee-to-go“ sei jedoch als höchstpersönliche Verrichtung wie die Nahrungsaufnahme an sich oder sonstige eigenwirtschaftliche Handlungen unversichert.
Urteil: Kasse muss Kosten für zweites Pflegebett übernehmen
Das Ehebett des Klägers war von der Kasse mit einem Einlegerahmen ausgestattet worden. Aufgrund eines Sturzes war der Kläger aber vorübergehend nicht in der Lage, den Treppenlift zu nutzen, um damit das Ehebett im Obergeschoss zu erreichen. Er wollte deswegen auf Kosten der Kasse ein Pflegebett im Erdgeschoss. Die Kasse weigerte sich allerdings. Wie das Sozialgericht Dortmund heute mitteilt, muss die Kasse jedoch zahlen (Urteil vom 28.9.2017, Az. S 18 P 121/16). Die Kasse hatte eingewandt, Hilfsmittel dürften nur in einfacher Stückzahl gewährt werden. Das Gericht sah jedoch keine Doppelversorgung, da der Kläger das Bett im Obergeschoss nicht erreichen konnte. Die Kasse hätte außerdem den Einlegerahmen abholen lassen und gegen das Pflegebett für den ersten Stock austauschen können.