Tarifvertrag
„Gesetz für bessere Löhne in der Pflege“: Gibt es jetzt automatisch mehr Geld?
Am 24. Oktober hat der Bundestag das „Pflegelöhneverbesserungsgesetz“ beschlossen. Die Bundesregierung behaupt in einer Pressemitteilung: „Es wird auf jeden Fall zu einer besseren Bezahlung von Pflegekräften führen: Entweder über einen Flächentarifvertrag oder über höhere Lohnuntergrenzen.“ Bekommen Pflegekräfte also jetzt automatisch höhere Löhne? Mehr lesen
Tariflicher Zuschlag: Ostersonntag und Pfingstsonntag sind „hohe Feiertage“
Wenn ein Tarifvertrag für „hohe Feiertage“ einen Zuschlag auf den Arbeitslohn vorsieht, dann gilt das auch für Oster- und Pfingstsonntag. Es sei irrelevant, so eine aktuell bekannt gewordene Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf, dass diese Tage keine gesetzlichen Feiertag seien (Urteil vom 22. Februar 2019, Az. 6 Sa 996/18). Die Arbeitnehmer sollen für die besondere Belastung entschädigt werden. Sie dürfen diese, als besonders wichtig erachteten Tage nicht frei bestimmt verbringen. Vor allem nicht im Kreis der Familie. Stattdessen müssen sie arbeiten. Diese Beeinträchtigung liegt am Ostersonntag mindestens in gleicher Weise vor – wenn nicht sogar stärker – wie am Ostermontag. Entsprechendes gilt für Pfingstsonntag. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Alltagsbegleiterin bei der Diakonie: Weltliche Arbeitsgerichte können nicht helfen
Die klagende Alltagsbegleiterin war bei einer diakonischen Einrichtung in Niedersachsen tätig. Deren Satzung verpflichtet zum Abschluss von Arbeitsverträgen unter Einbeziehung von einschlägigen Tarifverträgen der Diakonie oder der Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie Deutschland (AVR-DD). Die Einrichtung blieb bei der Vereinbarung von Lohnerhöhungen und Jahressonderzahlungen jedoch unter den dort geregelten Beträgen, summa summarum 4.700 Euro. Doch das Bundesarbeitsgericht lehnte die Nachzahlungsforderung der Alltagsbegleiterin ab (Urteil vom 24.5.2018, Az. 6 AZR 308/17). Begründung: Die verletzten kirchengesetzlichen Regelungen binden den kirchlichen Arbeitgeber nur im kirchlichen Rechtskreis. Er muss bei einer Nichtbeachtung kirchenrechtliche Konsequenzen befürchten und mit einer Zustimmungsverweigerung der Mitarbeitervertretung zur Eingruppierung rechnen. Die Missachtung kirchengesetzlicher Vorgaben berührt aber per se nicht die Wirksamkeit einer anderslautenden vertraglichen Vereinbarung. Staatliche Arbeitsgerichte können kirchliches Tarifrecht nur eingeschränkt kontrollieren.