Bislang haben in den Diakonischen Einrichtungen die sogenannten Arbeitsrechtlichen Kommissionen die Arbeitsbedingungen ausgehandelt. Dienstegeber und Dienstnehmer (Arbeitnehmer) haben darin gesessen und die Allgemeine Vertragsrichtlinien (AVR) verabschiedet. Knapp 200 Vertreter der Diakonie Hessen haben nun auf ihrer Mitgliederversammlung am 15. November in Hanau beschlossen, sich für Tarifverträge zu öffnen. Interesse an diesem Modell haben mehrere Träger der Altenpflege. Für sie soll nun ein Branchentarifvertrag entwickelt werden. Allerdings sollen die zukünftigen Tarifverträge „kirchengemäß“ sein, Streik und Aussperrung sollen auch weiterhin ausgeschlossen, eine Schlichtung verbindlich sein.
Tarifvertrag
Brandenburg: Erstmals Tarifvertrag für Pflege-Azubis mit der Arbeiterwohlfahrt (AWO)
Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (verdi) und die Tarifgemeinschaft Brandenburg der Arbeiterwohlfahrt (AWO) haben für die Auszubildenden in der Alten- und Krankenpflege erstmals einen Tarifvertrag abgeschlossen. Er trat zum 1. Oktober 2017 in Kraft. Damit erhalten die Auszubildenden in der Altenpflege im ersten Ausbildungsjahr eine monatliche Ausbildungsvergütung in Höhe von 875 Euro brutto; im zweiten Ausbildungsjahr in Höhe von 975 EUR brutto und im dritten Ausbildungsjahr in Höhe von 1075 Euro brutto. Zusätzlich bekommt der Auszubildende jährlich ein Weihnachtsgeld in Höhe von 61,6 Prozent des durchschnittlich gezahlten Ausbildungsentgeltes. Für die Ausbildung an Samstagen, Sonntagen und an Feiertagen sowie in den Nachtstunden wird jeweils ein tariflich geregelter Zeitzuschlag gezahlt. Zum 1. Oktober 2018 erhöht sich die Ausbildungsvergütung in der Alten- und Krankenpflege monatlich um 50 Euro.
Mindestlohn und Bereitschaftsdienst: Der Gesamtverdienst muss stimmen
Bereitschaftszeiten müssen nicht generell mit dem gesetzlichen Mindestlohn vergütet werden. Wenn ein Monatsverdienst ohne konkreten Stundensatz gezahlt wird, so reicht es aus, dass die Höhe der Gesamtvergütung den Mindestlohnanspruch erfüllt. Das entschied das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in einem kürzlich veröffentlichten Urteil (Az. 8 Sa 313/16) und schloss sich damit einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts an. Damit billigten die Mainzer Richter die Vorschriften zu Bereitschaftsdiensten im Reformtarifvertrag des Deutschen Roten Kreuzes (DRK). Geklagt hatte ein Assistent im Rettungsdienst.
Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag: tarifvertragliche Ausschlussfrist beachten!
Der Kläger hatte für einen Monat zu wenig Lohn erhalten. Da der Arbeitgeber nicht zahlen wollte, ging es zu Gericht. Allerdings sah der Tarifvertrag eine Verfallsklausel vor. Danach waren Ansprüche innerhalb von sechs Monate geltend zu machen, sonst sind sie ausgeschlossen. Zwar hatte der Kläger bei Gericht noch innerhalb der 6-Monats-Frist Klage eingereicht, diese ging beim Arbeitgeber aber erst später zu. Das Bundesarbeitsgericht hat nun entschieden, dass damit der Anspruch verfallen ist (Urteil vom 16.3.2016, Az. 4 AZR 421/15). Entscheidend ist also der Zugang der schriftlichen Anspruchstellung beim Vertragspartner selbst!