Schon seit 2001 gibt es den Anspruch von Mitarbeitern auf Teilzeit. Seit Januar diesen Jahres kann die Teilzeit unter bestimmten Umständen sogar auf ein bis fünf Jahre begrenzt werden (Brückenteilzeit). Danach darf der Mitarbeiter wieder zur ursprünglichen Arbeitszeit zurückkehren. In beiden Fällen müssen Personalverantwortliche höllisch aufpassen, dass Sie beim Verfahren alles richtig machen. Ansonsten kann es passieren, dass der Wunsch des Arbeitnehmers automatisch umzusetzen ist! Alles Wissenswerte dazu findet sich in meinem „Artikel des Monats“ Oktober 2019 (kostenloser Download, 0,1 MB). Ein Artikel aus dem Infobrief „Rechtssicher pflegen und führen aktuell“. Vielen Dank an die WEKA Media GmbH & Co. KG für die Genehmigung der Veröffentlichung.
Teilzeit
Urteil: Teilzeitwunsch hat Vorrang
Ein Arbeitgeber hatte bereits vor dem Mutterschutz der Arbeitnehmerin eine Ersatzkraft für die geplante aber noch nicht beantragte Elternzeit eingestellt. Die Arbeitnehmerin hatte zuvor, nach der Geburt des Kindes, Elternzeit beantragt. Außerdem kündigte sie sogleich an, im zweiten Jahr der Elternzeit in Teilzeit arbeiten zu wollen. Als die Klägerin mit diesem Wunsch im zweiten Jahr der Elternzeit erneut auf den Arbeitgeber zukam, lehnte dieser die begehrte Teilzeitbeschäftigung unter Verweis auf die Ersatzkraft ab. Zu Unrecht, wie das Arbeitsgericht Köln entschieden hat (Urteil vom 15.3.2018, Az. 11 Ca 7300/17). Es liege kein dringender betrieblicher Grund vor. Da dem Arbeitnehmer nach der gesetzlichen Regelung nicht zugemutet werden könne, bereits vor der Geburt verbindliche Erklärungen zu einer Elternzeit abzugeben, sei der Arbeitgeber gehalten, diese Erklärungen abzuwarten, bevor er sich an eine Ersatzkraft bindet. Der Arbeitgeber muss also im Vorfeld bereits die Befristung der Ersatzkraft entsprechend anpassen.
Bundesregierung plant Teilzeitausbildung in Heilberufen
Die Bundesregierung plant, Teilzeitausbildungen auch für medizinisch-technische Ausbildungsberufe zu ermöglichen. Das geht aus ihrer Antwort (pdf, 0,2 MB) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (pdf, 0,2 MB) hervor. Im Hinblick auf die Vereinbarkeit von Beruf und Familie habe sie eine entsprechende Anpassung der Heilberufsgesetze bereits zugesagt, führt die Bundesregierung aus. Dabei werde aber nicht gezielt überprüft, ob die Ausbildungsinhalte des „Gesetzes über Technische Assistenten in der Medizin“ aus dem Jahr 1993 den aktuellen Anforderungen entspricht.
Bundesarbeitsgericht und Urlaub II: Wechsel in Teilzeittätigkeit mit weniger Urlaub
Kann ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer vor seinem Wechsel in eine Teilzeittätigkeit mit weniger Wochenarbeitstagen keinen Urlaub nehmen, darf die Zahl der Tage des bezahlten Jahresurlaubs nicht verhältnismäßig gekürzt werden. Damit folgt das Bundesarbeitsgericht einer Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Mehr lesen