Wer in allen Angelegenheiten unter Betreuung steht, der war bislang von der Wahl zum Bundestag ausgeschlossen (Totalbetreuung). Am 29. Januar 2019 hatte das Bundesverfassungsgericht die entsprechende Regelung im Bundeswahlgesetz für rechtswidrig erklärt. Nun hat es gestern Abend per einstweiligem Rechtsschutz entschieden, dass diese Betreuten bereits bei der Europawahl am 25. Mai 2019 mitmachen dürfen (Az. 2 BvQ 22/19). Die Betroffenen müssen dazu einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen. Übrigens: Eine derart schnelle Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist äußerst selten!
Totalbetreuung
Bundsverfassungsgericht: Ausschluss Betreuter von der Wahl ist verfassungswidrig!
Wer unter einer sogenannten Totalbetreuung steht, der ist nach § 13 Abs. 2 des Bundeswahlgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen. Totalbetreuung bedeutet: Von dem Betreuungsgericht wurde ein Betreuer für alle Aufgabenkreise eingesetzt. Für das Bundesverfassungsgericht kann diese Tatsache jedoch kein entscheidendes Kriterium dafür sein, ob eine Person wählen darf (oder nicht). In der Praxis sei es von Zufälligkeiten abhängig, ob eine Totalbetreuung angeordnet werde. Außerdem sei die Vorschrift ein Verstoß gegen das Verbot der Benachteiligung wegen einer Behinderung.
Neues Informationsblatt: Wahlrecht der Menschen mit Demenz
Personen, die unter Totalbetreuung bestehen, dürfen an der kommenden Bundestagswahl nicht teilnehmen. So bestimmt es § 13 Nr. 2 Bundeswahlgesetz. Wie sieht es aber bei Menschen aus, bei denen das nicht der Fall ist, die jedoch an Demenz leiden. Hier bestehen viele Unsicherheiten. Das Informationsblatt „Wahlrecht und Demenz“ der Deutschen Alzheimer Gesellschaft (pdf, 0,1 MB) schafft Klarheit. Zum Beispiel auch bei der Frage, inwieweit andere Personen bei dem Wahlvorgang unterstützen dürfen.
Ausschluss Betreuter vom Wahlrecht: Verstoß gegen die UN-Behindertenrechtskonvention?
Vom Wahlrecht ausgeschlossen sind Personen, für die vom Betreuungsgericht dauerhaft für alle Angelegenheiten ein Betreuer bestellt werden musste, weil sie keine ihrer Angelegenheiten selbst besorgen können (Totalbetreuung). Gleiches gilt für bestimmte, in psychiatrischen Krankenhäusern untergebrachte Menschen, die für die Allgemeinheit gefährlich sind. Diese Regelung in § 13 des detuschen Wahlgesetzes könnte jedoch gegen die UN-Behindertenrechtskonvention verstoßen. Die Bundesregierung hat dazu eine Untersuchung in Auftrag gegeben. Mehr lesen