Verbraucherinnen und Verbraucher dürfen auch die Bestellung eines Treppenlifts widerrufen, wenn sie den Vertrag in der eigenen Wohnung oder zum Beispiel telefonisch oder brieflich abgeschlossen haben. Ein Ausschluss des Widerrufsrechts in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist unzulässig. Das entschied das Landgericht Nürnberg-Fürth nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Prima-Lift GmbH. Bislang war unklar gewesen, ob Verträge über Treppenlifte widerrufen werden können. „Das Urteil stellt klar, dass Verbraucherinnen und Verbraucher auch die Bestellung eines Lifts für mehrere Tausend Euro noch einmal überdenken können“, sagt Jana Brockfeld, Rechtsreferentin beim vzbv.
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Bundessozialgericht: Reparatur eines Treppenlifts kann Neuanschaffung gleichkommen
Für einen Treppenlift zahlen Pflegekassen, bzw. das Sozialamt nach § 40 Abs. 4 SGB XI einen Zuschuss (zurzeit bis zu 4.000 Euro). Es handelt sich um eine wohnumfeldverbessernde Maßnahme. Wenn der Betrag noch nicht verbraucht ist, kann man den Restbetrag auch für Reparaturen verwenden. Außerdem weist das Bundessozialgericht in einer aktuellen Entscheidung auf Folgendes hin (25.1.2017, Az. B 3 P 2/15 R): Wurde bereits der maximale Zuschuss für die Maßnahme bezahlt, dann kann kein Geld mehr für eine Reparatur beansprucht werden. Kommt eine Reparatur unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten aber einer Neu- oder Ersatzbeschaffung gleich, dann kann dies als neue wohnumfeldverbessernde Maßnahme gelten. Das macht dann einen erneuten Zuschuss möglich.