Die Sozialhilfe hat für einen Mann die Finanzierung der Pflege (teilweise) übernommen. Da der Mann seit vielen Jahren monatlich 100 DM (später 51,13 Euro) auf das Konto seiner Enkelin überwiesen hatte, wollte die Sozialhilfe dieses Geld erstattet haben. Das Landgericht Aachen (Urteil vom 14.2.2017, Az. 3 S 127/16) hat bestätigt, dass der Mann gegenüber seiner Enkelin nach § 528 BGB einen Rückforderungsanspruch wegen Verarmung hat. Das Sozialamt darf diesen Anspruch auch auf sich überleiten (§ 93 SGB XII). Liegt jedoch eine sogenannte Anstandsschenkung vor, dann ist nach 534 BGB eine Rückforderung ausgeschlossen. Das bejahten die Richter in dem konkreten Fall: Hätte der Großvater das Taschengeld nicht bezahlt, hätte dies einen Ansehensverlust im sozialen Umfeld bedeutet. Die Enkelin darf das Geld also behalten. Und das, obwohl sie es nicht ausgegeben, sondern angespart hatte.
Überleitung
Seit Jahresbeginn greift das neue System bei der Pflegeversicherung: Interaktive Internetseite hilft!
Seit dem 1. Januar 2017 gelten die neuen Pflegegrade sowie das neue Begutachtungsverfahren. Auch die Leistungen wurden ausgebaut. Um den Überblick zu behalten, können sich Pflegebedürftige und ihre Angehörigen ab sofort auf der Internetseite des Bundesministeriums für Gesundheit darüber informieren, in welchen Pflegegrad sie übergeleitet werden und wie sich die Leistungen verändern. Der Pflegeleistungs-Helfer ist eine interaktive Anwendung. Über einen strukturierten Fragenkatalog wird ermittelt, welche Leistungen in der konkreten Pflegesituation passen und wie verschiedene Leistungen kombiniert werden können. Zudem erfahren Pflegebedürftige und ihre Angehörigen, wie sie Pflegeleistungen beantragen und wo sie sich weiter informieren können.
Überleitungsbescheid der Kasse nicht korrekt? Unbedingt Widerspruch einlegen!
Zum 1.1.2017 werden die alten Pflegestufen in die neuen Pflegegrade übergeleitet. Zurzeit versenden die Kassen, wenn auch reichlich spät, die entsprechenden Überleitungsbescheide. Diese sollten unbedingt geprüft werden. Versicherte ohne eigeschränkte Alltagskompetenz vollziehen einen einfachen Stufensprung (z.B. von Pflegestufe 1 in Pflegegrad 2), Versicherte mit einer Bescheinigung der eingeschränkten Alltagskompetenz einen doppelten Stufensprung (z.B. Pflegestufe 1 mit eingeschränkter Alltagskompetenz in Pflegegrad 3). Bei Fehlern muss unbedingt innerhalb von einem Monat Widerspruch eingelegt werden.
Neuer Pflegegrad: Umstellungsbescheide lassen auf sich warten
Noch immer warten hunderttausende Pflegebedürftige auf die Bescheide ihrer Pflegekasse zur Einstufung in den neuen Pflegegrad. Darauf weist der Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e.V. hin. Dessen Geschäftsführer Herbert Mauel erklärt dazu: „Trotz 14-monatiger Vorbereitungszeit gelingt es den Pflegekassen offenbar nicht, den pflegebedürftigen Menschen mitzuteilen, welche konkreten Auswirkungen die ab Januar wirkende Pflegereform tatsächlich hat.“ Er bemängelt, dass die pflegebedürftigen Menschen deswegen nicht erfahren würden, mit welcher finanziellen Leistung sie zu rechnen haben.