Will (oder muss) ein Mieter in eine Pflegeeinrichtung umziehen, so steht die Kündigung der bisherigen Wohnung an. Eine ordentliche Kündigung ist zweifellos möglich, nicht aber eine außerordentliche und fristlose. Das hat das Amtsgericht Charlottenburg entschieden (Urteil vom 8. November 2018, Az. 205 C 172/18): Alleine dass ein Mieter aufgrund seines Gesundheitszustandes seine Wohnung nicht mehr nutzen kann, rechtfertige keine außerordentliche fristlose Kündigung. Außerdem stelle die dreimonatige Kündigungsfrist regelmäßig keine Überforderung für den Mieter dar. Er kann allerdings – je nach den Umständen – einen Anspruch darauf haben, dass der Vermieter einen Aufhebungsvertrag mit ihm abschließt. Dazu muss er aber auf jeden Fall einen Nachfolger benennen können.
Umzug
Umzug ins Pflegeheim: Sozialamt muss Überschneidungskosten übernehmen
In einem Fall aus Nordrhein-Westfalen hatte eine Betreuerin die Wohnung des Pflegebedürftigen wegen des Umzugs in ein Pflegeheim ordentlich gekündigt. Die Folge: Für drei Monate musste doppelte Miete bezahlt werden. Das Sozialamt wollte diese Überschneidungskosten nicht übernehmen. Zu Unrecht, wie das Sozialgericht Aachen entschieden hat (Urteil vom 24.02.2015, Az. S 20 SO 132/14). Denn ein Mieter hat beim Umzug in ein Heim kein Recht auf eine fristlose und außerordentliche Kündigung. Das persönliche Verwendungsrisiko für die Wohnung trägt allein der Mieter. Also: Das Sozialamt muss für die doppelte Miete aufkommen.
Urteil: Urne darf nicht mit umziehen
Eine Thüringerin begehrte die Überführung der Urne von Ansbach an ihren Wohnort, um sich dort besser um das Grab ihrer Mutter kümmern zu können. Die beklagte Kirchenstiftung hatte dies abgelehnt: Aus religiösen Gründen und nach dem allgemeinen Pietätsempfinden dürfe ein Toter, der einmal beigesetzt worden sei, in seiner Ruhe nicht mehr gestört werden. Das hat das Verwaltungsgericht Ansbach in einem nun bekannt gewordenen Urteil bestätigt (3.8.2016, Az. AN 4 K 16.00882). Der Schutz der Totenruhe – als Ausfluss der Menschenwürde – stehe höher als das Bedürfnis der Angehörigen im Hinblick auf die Totenfürsorge. Anders wäre dies nur dann, wenn der Verstorbene ausdrücklich eingewilligt hätte. Oder wenn ein Sonderfall vorläge. Der Umzug der Tochter in eine 270 Kilometer entfernt liegende Stadt reiche dafür jedoch nicht.