Lohnunterschiede bei Minijobbern: Bessere Planbarkeit ist kein Argument

Es ging um einen Rettungsassistenten, der einen Minijob hatte. Sein Arbeitgeber hat Minijobber mit nur 12 Euro Stundenlohn, Vollzeitbeschäftigte hingegen mit 17 Euro bezahlt. Das Argument: Vollzeitbeschäftigte ließen sich besser planen. Das ließ das Bundesarbeitsgericht aber nicht durchgehen: Geringfügig Beschäftigte dürfen bei gleicher Qualifikation und identischer Tätigkeit keinen geringeren Stundenlohn erhalten als Vollzeitbeschäftigte (Urteil vom 18. Januar 2023, Az. 5 AZR 108/22). Die Pressemitteilung des Gerichts gibt es hier. Eine gute Erläuterung bietet Legal Tribune Online.

Bundesarbeitsgericht: Gleicher Lohn für Rettungsassistenten mit Minijob

Ein Arbeitgeber hatte vollzeitbeschäftigten Rettungsassistenten mehr Lohn bezahlt als solchen mit einem Minijob. Begründung: Die Vollzeitkräfte waren besser planbar als die Minijobber. Denn letztere durften Wünsche zur Arbeitszeit äußern und auch Vorschläge ablehnen. Da es sich aber um die gleiche Tätigkeit handelt, ist diese Differenzierung unzulässig. Auch hier gilt: Teilzeitbeschäftigte dürfen ohne sachlichen Grund nicht benachteiligt werden, so das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 18. Januar 2023 (Az. 5 AZR 108/22). Mehr Infos bei Legal Tribune Online.

„Männer an die Macht“ – Keine Diskriminierung!

RA Thorsten Siefarth - LogoStellen Sie sich vor, ein Pflegeunternehmen würde unter der Überschrift „Männer an die Macht“ gezielt nach männlichen Pflegekräften suchen. Das wäre doch eine Diskriminierung von Frauen!? Stimmt, sagt das Landesarbeitsgericht Köln in einer aktuellen Pressemitteilung unter Hinweis auf ein Urteil vom 18.5.2017 (Az. 7 Sa 913/16). Ein Autohaus hatte mit „Frauen an die Macht“ gezielt nach weiblichen Mitarbeiterinnen gesucht. Das Gericht hat die daraufhin erfolgte Klage eines männlichen Bewerbers jedoch abgewiesen. Begründung: Die Benachteiligung war ausnahmsweise gerechtfertigt, da das Autohaus in seinem gesamten Verkaufs- und Servicebereich bislang nur Männer beschäftigt hatte. Diesem Zustand wollte der Arbeitgeber ein Ende bereiten. Das sei von § 8 AGG gedeckt. Für Pflegeunternehmen bedeutet das: Eine gezielte Suche nach Männern ist zwar diskriminierend, kann aber ausnahmsweise gerechtfertigt sein.

EuGH: Diskriminierung wegen Betreuung eines Kindes mit Behinderung

RA Thorsten Siefarth - LogoNicht nur ein Arbeitnehmer mit Behinderung kann diskriminiert werden. Auch ein Arbeitnehmer, der ein Kind mit Behinderung betreut kann dafür in seinem Berufsleben ungleich behandelt werden. Auch für diesen Fall gilt die europäische Gleichbehandlungs-Richtlinie. Mehr lesen